Satzung
Satzung
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Wir-in-Walle“, soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung im
Vereinsregister den Zusatz „e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 29308 Winsen (Aller), OT Walle.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein betreibt die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(2) Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
● er ist Motivator für Veranstaltungen gesellschaftlicher oder kultureller Art im
Ort und führt diese durch oder unterstützt sie
● er ist Motivator für die Dorfentwicklung
● er setzt sich aktiv ein für die Förderung und den Erhalt der
Dorfentwicklungsprojekte
● er unterstützt die Jugend- und Seniorenarbeit
● er unterstützt den Sport
● er unterstützt den Umwelt- und Naturschutz
Der Verein trägt durch aktiven Einsatz seiner und die Gewinnung von Spenden
hierzu bei.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die
Mitglieder sind nicht zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten
14. Lebensjahr und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung
beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
● bei natürlichen Personen durch Tod
● bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
● durch freiwilligen Austritt
● durch Streichung
● durch Ausschluss aus dem Verein
(3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zulässig; er ist schriftlich oder elektronisch gegenüber dem
Vorstand zu erklären und muss diesem spätestens am 30.09. des Jahres, zu dessen
Ende der Austritt erfolgen soll, zugegangen sein. Dem Verein gegenüber bleibt das
Mitglied nach den Bestimmungen des BGB in Regress.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung
seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach
dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die
Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter
Angabe der Gründe dem Mitglied mit.
(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Zahlung hat grundsätzlich
mittels Bankeinzug zu erfolgen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
● der Vorstand
● die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
● dem/der Vorsitzenden
● dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
● dem/der Schatzmeister/in
● dem/der Schriftführer/in
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
● dem/der Koordinator/in für Projekte
● je einem Beisitzer – vom Ortsrat Walle – vom Sportverein Walle e.V. – vom Schützenverein Walle e.V. – von der Jugendgruppe Walle – dem Heimatpfleger
Die Beisitzer, sowie jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin sind namentlich
zu benennen.
Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden für die Dauer der Amtszeit des
Vorstandes benannt.
Der Vorstand kann weitere kommissarische Beisitzer zulassen.
(3) Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Koordinator/in für
Projekte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in werden in der
Gründungsversammlung für ein Jahr und danach für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der
amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied
berufen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden
Vorstand vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch
Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
● Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
● Einberufung der Mitgliederversammlung
● Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
● Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
● Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung
● Erstellung des Jahresberichts
● Regelung der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und erweiterten
Vorstands
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer
Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
einzuladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei
Vorstandsmitglieder verlangen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden; bei fernmündlicher Beschlussfassung ist das Ergebnis schriftlich
festzuhalten.
(5) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen
Verhinderung tritt an seine Stelle der/die stellvertretende Vorsitzende.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der
Vorsitzende, bzw. in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende
anwesend sind.
(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden
und dem Protokollführer, der von dem Vorsitzenden ernannt wird, zu
unterzeichnen ist.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
● Wahl des Vorstandes
● Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren; einer der
beiden Kassenprüfer kann wieder gewählt werden. Im Gründungsjahr wird
der zweite Kassenprüfer für ein Jahr gewählt.
● Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des
Haushaltsplans
● Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstands
● Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 9 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut
mitzuteilen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal
statt. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
und unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der
Gemeinde Winsen (Aller) einberufen.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – schriftlich verlangt wird.
In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in Absatz 1 einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der
Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen
Versammlungsleiter.
(4) Für die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes wird die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache
durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
(5) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die
die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln und für die Auflösung des
Vereins ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Mitglied verlangt
geheime Abstimmung.
(8) Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:
● Ort und Zeit der Versammlung
● den Namen des Versammlungsleiters
● die Zahl der erschienenen Mitglieder
● die Tagesordnung
● die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse
(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die
Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht
Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Inventar und Vermögen zu gleichen Teilen an den Sportverein Walle e.V. und
den Schützenverein Walle e.V. mit der Maßgabe, es für die Zwecke gem. § 2
dieser Satzung zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Winsen (Aller), den 17. Mai 2011